Bericht der Expertengruppe zur Dämpfung des Kostenwachstums im Gesundheitswesen

Ausgangslage

Die Zunahme der Kosten im Gesundheitsbereich insgesamt ist die grösste Herausforderung im ansonsten erstklassigen Schweizer Gesundheitswesen. Neben der demografi schen Entwicklung und dem medizinischen Fortschritt sind auch falsche Anreize im System der Grund für die jährlich steigenden Kosten. Diese beeinfl ussen nicht nur die Prämien in der obligatorischen Krankenpfl egeversicherung (OKP) nach Krankenversicherungsgesetz (KVG), sondern auch die durch Steuermittel oder privat fi nanzierten Kosten des Gesundheitswesens.

Der Auftrag des Bundesrates

Aufgrund dieser Kostenentwicklung hat Bundesrat Alain Berset Ende 2016 eine Gruppe von nationalen und internationalen Experten unter der Leitung von alt Ständerätin Verena Diener (GLP/ZH) mit folgendem Auftrag eingesetzt: «Anhand einer Analyse der internationalen Erfahrungen zur Steuerung des Mengenwachstums soll die Expertengruppe Instrumente zur Beeinfl ussung der Mengenentwicklung in der Schweiz vorschlagen, welche von den Tarifpartnern oder subsidiär von den Tarifgenehmigungsbehörden eingesetzt werden können. Auch Instrumente, die Änderungen des regulatorischen Rahmens notwendig machen, sollen in die Überlegungen einbezogen werden. Weitere Massnahmen zur Vermeidung unnötiger Leistungen können ebenfalls vorgeschlagen werden.» Die Expertengruppe bestand aus 14 nationalen und internationalen Mitgliedern mit medizinischem und gesundheitsökonomischem Hintergrund. Im Oktober 2017 hat die Gruppe schliesslich ihren Bericht veröffentlicht.

Der Expertenbericht

Nach Auffassung der Experten haben die verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen namentlich im Rahmen der OKP einen beträchtlichen Spielraum, um innovative, kostensparende und effi zienzsteigernde Versorgungsmodelle zu entwickeln. Diese werden jedoch nicht genügend genutzt, weshalb die Experten Massnahmen vorschlagen, um das vorhandene Effi zienzpotenzial auszuschöpfen und damit eine Dämpfung des Kostenwachstums zu erreichen. Die 38 erarbeiteten Massnahmen werden von der Expertengruppe priorisiert und in drei Gruppen zusammengefasst: unmittelbar umsetzbare Massnahmen bereits diskutierte Massnahmen mit gesetzlichem Anpassungsbedarf neue Massnahmen mit gesetzlichem Anpassungsbedarf Einige Massnahmen sind in Bearbeitung, während andere schon diskutiert und verworfen wurden.

Die nachfolgende Graphik gibt einen Überblick, wie der Bericht strukturiert ist:

Position der Groupe Mutuel

Die Groupe Mutuel unterstützt das Ziel der Revision, das Gesetz an die heutigen Anforderungen eines modernen Kundenschutzes anzupassen. Ebenso begrüsst sie den Entscheid, die Vorlage (anders als in der Vernehmlassungsversion) näher am Parlamentsauftrag auszugestalten und auf neue Regulierungen zu verzichten, die den Kundinnen und Kunden keinen Mehrwert bieten. Dennoch gibt es verschiedene Punkte, welche im Rahmen der parlamentarischen Beratung (Beginn voraussichtlich im 2. Quartal 2018) geändert werden sollten:

  • Art. 2b E-VVG: Zur juristischen und fi nanziellen Abfederung der Einführung eines 14-tägigen Widerrufsrechtes sollten die beiden folgenden Anpassungen vorgenommen werden: 1. die durch den Abschluss des Vertrages entstandenen Kosten (z.B. gesundheitliche Abklärungen) müssen dem widerrufenden Kunden weiterverrechnet werden können; 2. bei anteilgebundenen Lebensversicherungen müssen allfällige Verluste durch bereits getätigte Investitionen (wie z.B. gebundene Fonds oder negative Marktentwicklung) kompensiert werden können.
  • Art. 10a E-VVG: Es liegt in der Eigenverantwortung und dem gesunden Menschenverstand des Kunden, zu wissen, dass er beispielsweise keine Sachversicherung abschliessen sollte, für einen Gegenstand, der nicht existiert. Dem Garagisten ist es auch nicht verboten, jemandem Pneus zu verkaufen, der kein Auto besitzt. In unserem demokratischen und marktwirtschaftlichen System übernehmen die Kunden die Verantwortung über ihr Konsumverhalten und dürfen nicht vom Staat oder gar von einer Versicherung unter Vormundschaft gestellt werden. Ganz abgesehen davon, dass diese Regelung zu vielen Rechtsfällen führen wird, bei welchen geklärt werden muss, ob die Versicherung über die Unmöglichkeit des Eintritts eines Ereignisses hätte informiert sein müssen.
  • Art. 98a E-VVG: Für professionelle Versicherungsnehmer, die mit den Versicherungsunternehmen auf Augenhöhe verhandeln können, gelten die teilzwingenden und zwingenden Bestimmungen des Gesetzes als vertraglich abänderbar. Der Schwellenwert für diesen Schutzbereich ist vom Bundesrat zu hoch angesetzt und sollte für möglichst unternehmerische Freiheit beider Vertragspartner gesenkt werden.
  • Art. 104 E-VVG: Keine rückwirkenden Gesetzesanpassungen aus staatspolitischen und juristischen Gründen. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes müssen beiden Parteien eines Vertrages von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgehen können – darauf basiert schliesslich auch deren Vertrag.
  • Der elektronische Geschäftsverkehr muss in der heutigen Zeit – auch im Sinne des Versicherten – über die ganze Wertschöpfungskette hinweg möglich sein, also auch in Bezug auf Kündigungserklärungen.
  • Ausserdem müssen die Mehrkosten für die Erhöhung des Konsumentenschutzes transparent dargelegt und (auch dem Konsumenten) kommuniziert werden.
  • Bei der Inkraftsetzung ist darauf zu achten, dass den Versicherern eine angemessene Frist von mindestens einem Jahr zur Anpassung aller Vertragsunterlagen gewährt wird.

Schlussfolgerungen

Die Groupe Mutuel begrüsst es, dass sich die Botschaft vom 28. Juni 2017 stärker am Auftrag des Parlaments orientiert als die Vernehmlassungsvorlage. Allerdings geht der Entwurf immer noch über den Auftrag des Parlaments hinaus und es bestehen – wie oben beschrieben – noch einige Verbesserungspunkte. Zudem müssen die unbestrittenen Mehrkosten klar offengelegt werden, da diese schlussendlich von den Versicherten getragen werden müssen.

Ziel muss eine moderne, ausgewogene Vorlage sein, welche trotz erhöhtem Konsumentenschutz mündige Bürger auch als solche behandelt.

Groupe Mutuel

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