Teilrevision Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Ausgangslage

Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist von 1908 und somit über 100 Jahre alt. Es regelt die Vertragsbeziehung zwischen den Versicherungsunternehmen und ihren Kundinnen und Kunden.

In einer ersten Teilrevision wurden per 1. Januar 2006 (im Rahmen der Schaffung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, VAG) vordringliche Konsumentenschutzanliegen berücksichtigt. Mit einer geplanten Totalrevision von 2011 sollten vor allem die Rechte der Versicherten weiter gestärkt werden. Die Vorschläge des Bundesrates gingen dem Parlament jedoch zu weit und die Vorlage wurde 2013 an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrag, eine Teilrevision auszuarbeiten mit folgenden Vorgaben:
«Es sollen nur notwendige Änderungen auf Grundlage des geltenden Rechts im Rahmen einer (weiteren) Teilrevision des VVG vorgenommen werden. Die Teilrevision soll umfassen beziehungsweise berücksichtigen:

1. Das geltende VVG ist beizubehalten und nur punktuell zu optimieren. Dabei sind insbesondere bewährte Bestimmungen und solche, die bereits im Rahmen der Teilrevision 2006/2007 geändert wurden, unverändert beizubehalten.

2. Änderungen des geltenden VVG nur soweit nötig (auch angesichts der Kostenfolgen), wie z.B.:

  • angemessenes Widerrufsrecht (vgl. Art. 7 Vorlage)
  • gesetzliche Regelung der vorläufi gen Deckung (vgl. Art. 23 Vorlage)
  • Zulassung der Rückwärtsversicherung (vgl. Art. 24 Vorlage)
  • Beseitigung der konsumentenfeindlichen Genehmigungsfi ktion (Art. 12 VVG)
  • Angemessene Verlängerung der Verjährungsfristen
  • Ordentliches Kündigungsrecht (vgl. Art. 52 der Vorlage; Verhinderung von «Knebelverträgen»)

Dabei sind unnötige Eingriffe in die Vertragsfreiheit zu vermeiden.

3. Angemessene Eingrenzung des Schutzbereichs: vgl. Grossrisiken gemäss Vorlage als Schritt in diese Richtung.

4. Es sind generell anerkannte, nicht auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden (VVG als Ergänzungserlass zum OR; Einheit der Rechtsordnung).

5. Dem elektronischen Geschäftsverkehr ist Rechnung zu tragen. Bei der Erarbeitung der Teilrevision sollen die Gesetzesadressaten (Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaften, resp. ihre Interessenvertreter) angemessen einbezogen werden.»

Die Vorlage des Bundesrates

2016 hat der Bundesrat eine Vorlage in die Vernehmlassung ge schickt, welche weit über die Aufträge des Parlamentes hinausging. Neben den von National- und Ständerat geforderten Anpassungen war die Vorlage mit 70 weiteren Änderungen inkl. systematischen Anpassungen wieder eher zu einer «Quasi»-Totalrevision mutiert. Entsprechend scharf wurde die Vorlage von den Wirtschafts- und Versicherungsverbänden und vor allem von den bürgerlichen Parteien kritisiert. Angesichts dieser Vernehmlassungsergebnisse wurde der Entwurf überarbeitet und im Sinne des Parlamentsmandates ausgestaltet. Allerdings geht die Botschaft immer noch über den Auftrag von National- und Ständerat hinaus. Die Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat erfolgte am 28. Juni 2017.

Die zentralen Revisionsvorschläge entsprechen den vom Parlament vorgeschlagenen Punkten. So wird namentlich:

  • ein 14-tägiges Widerrufsrecht vorgeschlagen;
  • die vorläufi ge Deckungszusage neu im Gesetz geregelt;
  • die Rückwärtsversicherung unter bestimmten Voraussetzungen neu zugelassen;
  • die Verjährungsfrist für Forderungen aus dem Versicherungsvertrag bis auf wenige Ausnahmen von zwei auf fünf Jahre verlängert;
  • der Schutzbereich des VVG bei Grossrisiken bzw. bei professionellen Versicherungsnehmern in angemessener Weise eingeschränkt;
  • dem elektronischen Geschäftsverkehr vermehrt Rechnung getragen, indem für die meisten Mitteilungen alternativ zur einfachen Schriftlichkeit der Nachweis durch Text ermöglicht wird;
  • die Beendigung des Versicherungsvertrags neu geregelt und insbesondere neu ein ordentliches Kündigungsrecht eingeführt.

Die Botschaft sieht darüber hinaus auch weitere Änderungen vor wie zum Beispiel: einfachere Gliederung des Gesetzes zur besseren Verständlichkeit, Erweiterung der vorvertraglichen Informationspfl icht (Art. 3 E-VVG), Nichtigkeit des Vertrages bei Unmö- glichkeit des Risikoeintritts (Art. 10a), Abschaffung der Genehmigung der Police (Streichung Art. 12) oder direktes Forderungsrecht des geschädigten Dritten gegenüber Haftpfl ichtversicherer nach Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 1bis E-VVG.

Die Frage der Mehrkosten

Als Auswirkungen der Teilrevision für die Versicherten wird in der Botschaft des Bundesrates auf Seite 50 zusammenfassend festgehalten: «Insgesamt führen die vorgeschlagenen Änderungen in einzelnen Bereichen zu einer leichten Stärkung des Kundenschutzes. Einige der vorgeschlagenen Änderungen können jedoch zu höheren Kosten für die Versicherungsunternehmen führen, die allenfalls wiederum in Form von höheren Prämien auf die Kundinnen und Kunden überwälzt werden könnten. » Leider fehlen konkrete Angaben zu den Mehrkosten in der Botschaft, wo doch die Abschätzung der fi nanziellen Folgen für die Ausgestaltung einer Gesetzesrevision unabdingbar wäre. Eine Studie des Instituts für Versicherungswirtschaft der Universität St. Gallen von 2016 zum Konsumentenschutz aus Kundensicht hat ausserdem ergeben, dass die Schweizer Versicherten mit den staatlichen und freiwilligen Massnahmen zufrieden sind. Dies hat sich auch in der Finanzkrise von 2007/2008 bewährt. Gleichzeitig hat die gleiche Studie ergeben, dass die Zahlungsbereitschaft der Kundinnen und Kunden für mehr Konsumentenschutz im Durchschnitt gering ist. Es stellt sich daher die Frage, ob diese – kaum kostenneutralen – «Kundenschutz»-Massnahmen wirklich im Interesse der Kunden sind.

Position der Groupe Mutuel

Die Groupe Mutuel unterstützt das Ziel der Revision, das Gesetz an die heutigen Anforderungen eines modernen Kundenschutzes anzupassen. Ebenso begrüsst sie den Entscheid, die Vorlage (anders als in der Vernehmlassungsversion) näher am Parlamentsauftrag auszugestalten und auf neue Regulierungen zu verzichten, die den Kundinnen und Kunden keinen Mehrwert bieten. Dennoch gibt es verschiedene Punkte, welche im Rahmen der parlamentarischen Beratung (Beginn voraussichtlich im 2. Quartal 2018) geändert werden sollten:

  • Art. 2b E-VVG: Zur juristischen und fi nanziellen Abfederung der Einführung eines 14-tägigen Widerrufsrechtes sollten die beiden folgenden Anpassungen vorgenommen werden: 1. die durch den Abschluss des Vertrages entstandenen Kosten (z.B. gesundheitliche Abklärungen) müssen dem widerrufenden Kunden weiterverrechnet werden können; 2. bei anteilgebundenen Lebensversicherungen müssen allfällige Verluste durch bereits getätigte Investitionen (wie z.B. gebundene Fonds oder negative Marktentwicklung) kompensiert werden können.
  • Art. 10a E-VVG: Es liegt in der Eigenverantwortung und dem gesunden Menschenverstand des Kunden, zu wissen, dass er beispielsweise keine Sachversicherung abschliessen sollte, für einen Gegenstand, der nicht existiert. Dem Garagisten ist es auch nicht verboten, jemandem Pneus zu verkaufen, der kein Auto besitzt. In unserem demokratischen und marktwirtschaftlichen System übernehmen die Kunden die Verantwortung über ihr Konsumverhalten und dürfen nicht vom Staat oder gar von einer Versicherung unter Vormundschaft gestellt werden. Ganz abgesehen davon, dass diese Regelung zu vielen Rechtsfällen führen wird, bei welchen geklärt werden muss, ob die Versicherung über die Unmöglichkeit des Eintritts eines Ereignisses hätte informiert sein müssen.
  • Art. 98a E-VVG: Für professionelle Versicherungsnehmer, die mit den Versicherungsunternehmen auf Augenhöhe verhandeln können, gelten die teilzwingenden und zwingenden Bestimmungen des Gesetzes als vertraglich abänderbar. Der Schwellenwert für diesen Schutzbereich ist vom Bundesrat zu hoch angesetzt und sollte für möglichst unternehmerische Freiheit beider Vertragspartner gesenkt werden.
  • Art. 104 E-VVG: Keine rückwirkenden Gesetzesanpassungen aus staatspolitischen und juristischen Gründen. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes müssen beiden Parteien eines Vertrages von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgehen können – darauf basiert schliesslich auch deren Vertrag.
  • Der elektronische Geschäftsverkehr muss in der heutigen Zeit – auch im Sinne des Versicherten – über die ganze Wertschöpfungskette hinweg möglich sein, also auch in Bezug auf Kündigungserklärungen.
  • Ausserdem müssen die Mehrkosten für die Erhöhung des Konsumentenschutzes transparent dargelegt und (auch dem Konsumenten) kommuniziert werden.
  • Bei der Inkraftsetzung ist darauf zu achten, dass den Versicherern eine angemessene Frist von mindestens einem Jahr zur Anpassung aller Vertragsunterlagen gewährt wird.

Schlussfolgerungen

Die Groupe Mutuel begrüsst es, dass sich die Botschaft vom 28. Juni 2017 stärker am Auftrag des Parlaments orientiert als die Vernehmlassungsvorlage. Allerdings geht der Entwurf immer noch über den Auftrag des Parlaments hinaus und es bestehen – wie oben beschrieben – noch einige Verbesserungspunkte. Zudem müssen die unbestrittenen Mehrkosten klar offengelegt werden, da diese schlussendlich von den Versicherten getragen werden müssen.

Ziel muss eine moderne, ausgewogene Vorlage sein, welche trotz erhöhtem Konsumentenschutz mündige Bürger auch als solche behandelt.

Groupe Mutuel

Rue des Cèdres 5 Case postale, 1919 Martigny    |    +41 0848.803.111