Ausgangslage
Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist von 1908 und somit über 100 Jahre alt. Es regelt die Vertragsbeziehung zwischen den Versicherungsunternehmen und ihren Kundinnen und Kunden.
In einer ersten Teilrevision wurden per 1. Januar 2006 (im Rahmen der Schaffung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, VAG) vordringliche Konsumentenschutzanliegen berücksichtigt. Mit einer geplanten Totalrevision von 2011 sollten vor allem die Rechte der Versicherten weiter gestärkt werden. Die Vorschläge des Bundesrates gingen dem Parlament jedoch zu weit und die Vorlage wurde 2013 an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrag, eine Teilrevision auszuarbeiten mit folgenden Vorgaben:
«Es sollen nur notwendige Änderungen auf Grundlage des geltenden Rechts im Rahmen einer (weiteren) Teilrevision des VVG vorgenommen werden. Die Teilrevision soll umfassen beziehungsweise berücksichtigen:
1. Das geltende VVG ist beizubehalten und nur punktuell zu optimieren. Dabei sind insbesondere bewährte Bestimmungen und solche, die bereits im Rahmen der Teilrevision 2006/2007 geändert wurden, unverändert beizubehalten.
2. Änderungen des geltenden VVG nur soweit nötig (auch angesichts der Kostenfolgen), wie z.B.:
- angemessenes Widerrufsrecht (vgl. Art. 7 Vorlage)
- gesetzliche Regelung der vorläufi gen Deckung (vgl. Art. 23 Vorlage)
- Zulassung der Rückwärtsversicherung (vgl. Art. 24 Vorlage)
- Beseitigung der konsumentenfeindlichen Genehmigungsfi ktion (Art. 12 VVG)
- Angemessene Verlängerung der Verjährungsfristen
- Ordentliches Kündigungsrecht (vgl. Art. 52 der Vorlage; Verhinderung von «Knebelverträgen»)
Dabei sind unnötige Eingriffe in die Vertragsfreiheit zu vermeiden.
3. Angemessene Eingrenzung des Schutzbereichs: vgl. Grossrisiken gemäss Vorlage als Schritt in diese Richtung.
4. Es sind generell anerkannte, nicht auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden (VVG als Ergänzungserlass zum OR; Einheit der Rechtsordnung).
5. Dem elektronischen Geschäftsverkehr ist Rechnung zu tragen. Bei der Erarbeitung der Teilrevision sollen die Gesetzesadressaten (Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaften, resp. ihre Interessenvertreter) angemessen einbezogen werden.»