Ich bin auf Stellensuche

Was muss ich bezüglich meinen Versicherungen tun?

Das Ende der Berufstätigkeit hat Auswirkungen auf Ihre Kranken-, Lebens- und Berufsversicherungen. Klicken Sie auf die untenstehenden Rubriken, um mehr über das Vorgehen bei Arbeitslosigkeit und Stellensuche zu erfahren.

Gesundheit: Kranken- und Unfallversicherung

  • Die Grundversicherung ist in der Schweiz obligatorisch. Sie müssen daher unabhängig von Ihrem beruflichen Status (angestellt, selbstständig erwerbend, pensioniert oder arbeitslos) versichert sein.

    Personen, die in der Schweiz arbeiten, sind gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) über ihren Arbeitgeber versichert.

    Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, erlischt Ihre UVG-Versicherungsdeckung 31 Tage nach dem letzten Lohn.

  • Nach dem 31. Tag gilt Folgendes:
    • Wenn Sie eine Arbeitslosenentschädigung erhalten, sind Sie bei der Suva automatisch gegen Nichtberufsunfälle versichert.
    • Wenn Sie keine Arbeitslosenentschädigung erhalten, müssen Sie eine Abredeversicherung abschliessen oder das Unfallrisiko in Ihrer Grundversicherung einschliessen.
  • Abredeversicherung: Vermeiden Sie Deckungslücken
    Sie können die Unfalldeckung über Ihren ehemaligen Arbeitgeber um maximal sechs Monate verlängern, indem Sie eine Abredeversicherung abschliessen. Diese müssen Sie bei Ihrem ehemaligen Unfallversicherer abschliessen.
    Klicken Sie hier für mehr Informationen: Abredeversicherung.

    Schliessen Sie das Unfallrisiko in Ihrer Grundversicherung ein
    Verlangen Sie von Ihrem Krankenversicherer den Einschluss des Unfallrisikos mit folgendem Formular: Einschluss/Ausschluss Unfallrisiko.

Gut zu wissen

  • Mehr Informationen zur beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen finden Sie auf der Website arbeit.swiss.

Finanzielle Sicherheit: private Vorsorge (Säule 3a)

  • Um Beiträge an die Säule 3a zu leisten, müssen Sie angestellt oder selbstständig erwerbend sein und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen. Wenn Sie eine Arbeitslosenentschädigung erhalten, können Sie weiterhin Beiträge an die Säule 3a leisten, denn diese ist ebenfalls AHV-pflichtig. Wenn Sie keine Entschädigung mehr erhalten, können Sie keine Beiträge an die Säule 3a mehr leisten.

    Melden Sie Ihrer Lebensversicherung die Änderung Ihres beruflichen Status und Ihrer Erwerbstätigkeit mit folgendem Formular: Finanzielle Sicherheit.

Gut zu wissen

  • Mehr Informationen zur beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen finden Sie auf der Website arbeit.swiss.

Versicherungen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit

  • Kollektive Erwerbsausfallversicherung des Arbeitgebers
    Mit dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses sind Sie nicht mehr über die von Ihrem Arbeitgeber abgeschlossene Erwerbsausfallversicherung gedeckt. Sie können den Versicherungsschutz jedoch beibehalten, indem Sie beim Versicherer den Übertritt in die Einzelversicherung beantragen. In diesem Fall bezahlen Sie dann die volle Versicherungsprämie.

    Berufliche Vorsorge nach BVG (2. Säule)
    Wenn Sie Ihre Arbeitsstelle verlassen, treten Sie auch aus der Vorsorgeeinrichtung Ihres Arbeitgebers aus (Pensionskasse). Wenn Sie eine Arbeitslosenentschädigung erhalten, ist Ihre berufliche Vorsorge über die Auffangeinrichtung BVG gesichert.

    Achtung: Die Auffangeinrichtung BVG deckt Sie nur für die Risiken Tod und Invalidität. Sie sparen also nicht mehr für Ihren Ruhestand und können Ihre Alters- oder Sparguthaben (Freizügigkeitsguthaben) auch nicht an die Auffangeinrichtung überweisen. Stattdessen müssen Sie das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto einzahlen oder in einer Freizügigkeitspolice anlegen.

    Ein Freizügigkeitskonto eröffnen
    Übermitteln Sie uns mit untenstehendem Formular die vollständigen Angaben Ihrer neuen Stiftung/Einrichtung, damit wir Ihr Freizügigkeitsguthaben überweisen können:

    Freizügigkeitsleistung Groupe Mutuel

Gut zu wissen

  • Mehr Informationen zur beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen finden Sie auf der Website arbeit.swiss.



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