Sich beraten lassen
Haben Sie Fragen zu unseren verschiedenen Versicherungslösungen?
Unsere Versicherungsberater sind für alle Fragen rund um Ihren Versicherungsschutz für Sie da.
Das Ende der Berufstätigkeit hat Auswirkungen auf Ihre Kranken-, Lebens- und Berufsversicherungen. Klicken Sie auf die untenstehenden Rubriken, um mehr über das Vorgehen bei Arbeitslosigkeit und Stellensuche zu erfahren.
Die Grundversicherung ist in der Schweiz obligatorisch. Sie müssen daher unabhängig von Ihrem beruflichen Status (angestellt, selbstständig erwerbend, pensioniert oder arbeitslos) versichert sein.
Personen, die in der Schweiz arbeiten, sind gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) über ihren Arbeitgeber versichert.
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, erlischt Ihre UVG-Versicherungsdeckung 31 Tage nach dem letzten Lohn.
Abredeversicherung: Vermeiden Sie Deckungslücken
Sie können die Unfalldeckung über Ihren ehemaligen Arbeitgeber um maximal sechs Monate verlängern, indem Sie eine Abredeversicherung abschliessen. Diese müssen Sie bei Ihrem ehemaligen Unfallversicherer abschliessen.
Klicken Sie hier für mehr Informationen: Abredeversicherung.
Schliessen Sie das Unfallrisiko in Ihrer Grundversicherung ein
Verlangen Sie von Ihrem Krankenversicherer den Einschluss des Unfallrisikos mit folgendem Formular: Einschluss/Ausschluss Unfallrisiko.
Mehr Informationen zur beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen finden Sie auf der Website arbeit.swiss.
Um Beiträge an die Säule 3a zu leisten, müssen Sie angestellt oder selbstständig erwerbend sein und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen. Wenn Sie eine Arbeitslosenentschädigung erhalten, können Sie weiterhin Beiträge an die Säule 3a leisten, denn diese ist ebenfalls AHV-pflichtig. Wenn Sie keine Entschädigung mehr erhalten, können Sie keine Beiträge an die Säule 3a mehr leisten.
Melden Sie Ihrer Lebensversicherung die Änderung Ihres beruflichen Status und Ihrer Erwerbstätigkeit mit folgendem Formular: Finanzielle Sicherheit.
Mehr Informationen zur beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen finden Sie auf der Website arbeit.swiss.
Kollektive Erwerbsausfallversicherung des Arbeitgebers
Mit dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses sind Sie nicht mehr über die von Ihrem Arbeitgeber abgeschlossene Erwerbsausfallversicherung gedeckt. Sie können den Versicherungsschutz jedoch beibehalten, indem Sie beim Versicherer den Übertritt in die Einzelversicherung beantragen. In diesem Fall bezahlen Sie dann die volle Versicherungsprämie.
Berufliche Vorsorge nach BVG (2. Säule)
Wenn Sie Ihre Arbeitsstelle verlassen, treten Sie auch aus der Vorsorgeeinrichtung Ihres Arbeitgebers aus (Pensionskasse). Wenn Sie eine Arbeitslosenentschädigung erhalten, ist Ihre berufliche Vorsorge über die Auffangeinrichtung BVG gesichert.
Achtung: Die Auffangeinrichtung BVG deckt Sie nur für die Risiken Tod und Invalidität. Sie sparen also nicht mehr für Ihren Ruhestand und können Ihre Alters- oder Sparguthaben (Freizügigkeitsguthaben) auch nicht an die Auffangeinrichtung überweisen. Stattdessen müssen Sie das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto einzahlen oder in einer Freizügigkeitspolice anlegen.
Ein Freizügigkeitskonto eröffnen
Übermitteln Sie uns mit untenstehendem Formular die vollständigen Angaben Ihrer neuen Stiftung/Einrichtung, damit wir Ihr Freizügigkeitsguthaben überweisen können:
Freizügigkeitsleistung Groupe Mutuel
Mehr Informationen zur beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen finden Sie auf der Website arbeit.swiss.
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Die Groupe Mutuel rekrutiert in zahlreichen Bereichen. Als Arbeitgeber fördern wir die berufliche Weiterentwicklung unserer Mitarbeitenden. Entdecken Sie unsere Unternehmenskultur und unsere freien Stellen.
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