Zusatzversicherung bei Mutterschaft

Den Lohnausfall werdender Mütter ausgleichen

Erwerbstätige Mütter erhalten von der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung während 14 Wochen Mutterschaftsgeld. Unsere Zusatzversicherung ergänzt diese gesetzliche Versicherungsdeckung. Mit dem Abschluss der Versicherung schützen Sie Ihre Mitarbeiterinnen vor Lohnausfall bei Mutterschaft und positionieren Ihr Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber.

Grundsätze

  • Mit der Mutterschaftszusatzversicherung erhalten Sie zusätzlich zur Entschädigung durch die eidgenössische Mutterschaftsversicherung Taggelder.
  • Sie verbessert die gesetzliche Versicherungsdeckung während des Mutterschaftsurlaubs in drei Bereichen:
    • Sie können einen Lohnbetrag von bis zu Fr. 250'000.– versichern (statt dem maximal versicherten Lohn von Fr. 88'200.–).
    • Sie haben die Möglichkeit, den Lohn zu 100% zu versichern (statt 80%).
    • Dauer des Mutterschaftsurlaubs: Verlängerung um 2, 4 oder 6 Wochen (zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen 14 Wochen)
  • Die Zusatzversicherung bei Mutterschaft kann im Rahmen der Taggeldversicherung nach VVG abgeschlossen werden. Mit dem Abschluss der Versicherung schützen Sie Ihre Mitarbeiterinnen vor Lohnausfall bei Krankheit und Mutterschaft.
  • Sicherheit: Sie schützen Ihre Mitarbeiterinnen vor Lohneinbussen während des Mutterschaftsurlaubs und ermöglichen ihnen dadurch, länger bei ihrem Kind zu bleiben.
  • Verantwortung: Sie nehmen Ihre soziale Verantwortung gegenüber Ihren Mitarbeiterinnen wahr.
  • Attraktivität: Mit dieser grosszügigen Sozialleistung fördern Sie die Loyalität Ihrer Mitarbeiterinnen und steigern die Attraktivität Ihres Unternehmens auf dem Arbeitsmarkt.

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Häufige Fragen

Unverheiratete Versicherte haben die Möglichkeit, ihre ebenfalls unverheirateten Partner zu begünstigen, damit diese im Todesfall die gleichen Hinterlassenenleistungen erhalten wie Ehepartner.

Dies ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Die beiden Partner lebten in den fünf Jahren unmittelbar vor dem Tod des Versicherten ohne Unterbruch in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder lebten im gleichen Haushalt und haben mindestens ein gemeinsames Kind.
  • Die Partner sind weder verheiratet noch miteinander verwandt (im Sinn von Artikel 95 des Zivilgesetzbuches).
  • Die Partner sind nicht eingetragen im Sinn des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft.
  • Der hinterlassene Partner bezieht keine Ehegatten- oder Partnerrente aus einer vorherigen Ehe oder Partnerschaft.
  • Das vollständig ausgefüllte Formular Erklärung Partnerrente wurde bei der Vorsorgeeinrichtung eingereicht, als der Partner noch lebte.

Sie müssen der Einrichtung das Datum der Heirat (Ziviltrauung) oder der Scheidung (Datum des Inkrafttretens) und Ihre allfällige Namensänderung mitteilen, damit Ihre persönlichen Angaben aktualisiert werden können.

Bei einer Scheidung wird das BVG-Guthaben, das die Eheleute während der Ehe angespart haben, geteilt. Die vor der Ehe angesparten Guthaben werden nicht geteilt. Nach der Gesetzesrevision betreffend Teilung der beruflichen Vorsorge (Inkrafttreten am 1. Januar 2017) wird eine Teilung dann vorgenommen, wenn ein Ehepartner eine Invaliden- oder Altersrente der 2. Säule erhält. Bezüglich Ihres BVG-Guthabens muss die Vorsorgeeinrichtung berechnen, welche Freizügigkeitsleistung während Ihrer Ehe angespart wurde. Dazu benötigen wir das Heiratsdatum (Ziviltrauung) und das Datum, an dem die Scheidung vor Gericht beantragt wurde.

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Groupe Mutuel

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