Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe, eine Nanny oder einen Gärtner? Nach dem Gesetz sind Sie deren Arbeitgeber und müssen sie gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) gegen Unfall versichern. Die Art der Deckung hängt von der Anzahl Wochenarbeitsstunden und vom Jahreslohn Ihrer Haushaltshilfe ab.
Wird der Grenzbetrag überschritten, der das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) vorsieht, müssen Sie die Person auch bei einer Vorsorgeeinrichtung anmelden (2. Säule).
Unfallversicherung
Wie viele Stunden pro Woche beschäftigen Sie Ihre Haushaltshilfe?
- i>Weniger als 8 Stunden pro Woche zu einem Jahreslohn von weniger als Fr. 10'000.-: Sie müssen sie nur gegen Berufsunfälle versichern.
- Mehr als 8 Stunden pro Woche: Sie müssen sie gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichern.
Versicherung für Haushaltshilfen
- Deckung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle
- Vergütung der Behandlungskosten
- Taggeld in Höhe von 80% des Lohns ab dem 3. Tag nach dem Unfall
- Invaliden- und Hinterlassenenrente
Gut zu wissen
- Sie müssen Ihre Haushaltshilfe bei der Ausgleichskasse anmelden und auf ihren Lohn die obligatorischen Sozialbeiträge bezahlen. Mehr Informationen finden Sie in folgenden Merkblättern:
Merkblatt Hausdienstarbeit (Nr. 2.06) (PDF)
Merkblatt Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende (Nr. 2.07) (PDF) - Sie müssen ihr für die Steuerbehörden einen Lohnausweis mit dem Jahreslohn ausstellen.
Weitere Informationen: Lohnausweis für die Steuerbehörde - In einigen Kantonen gibt es Normalarbeitsverträge (NAV), die für Personen, die in einem Privathaushalt angestellt sind, den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung vorschreiben. Erkundigen Sie sich bei den Behörden Ihres Wohnkantons.
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