Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)

Was ändert für Sie und Ihre Zusatzversicherungen ab 1. Januar 2022?

Die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat zum Ziel, den Versicherten besser zu schützen, indem der mehr als 100 Jahre alte Gesetzestext an die aktuellen Bedürfnisse angepasst wird.

1. Digitale Kommunikation

Das neue Gesetz konzentriert sich auf den Online-Handel (E-Commerce) und ergänzt die handschriftliche Unterschrift um die Gültigkeit des elektronischen Austauschs. Damit wir bei Ihrer Anfrage über einen digitalen Kanal den Datenschutz sicherstellen können, müssen wir Sie formell identifizieren. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn Sie mit uns über Ihren persönlichen GMnet- oder GMapp-Bereich oder eine verifizierte E-Mail-Adresse kommunizieren.

2. Vertragsdauer

Damit Sie Versicherungen, die Sie nicht mehr benötigen, nicht zu lange behalten müssen, können die Verträge auf das Ende des dritten Jahres gekündigt werden. Ab dem vierten Vertragsjahr können Sie auf das Ende jedes Jahres kündigen. Bei diesen Kündigungsanfragen muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden.
Diese neue Regel ist bei den Kranken- und Unfallzusatzversicherungspolicen und Rechtsschutzpolicen 2022, die im Oktober 2021 verschickt werden, bereits berücksichtigt.
Bei den Krankenzusatzversicherungen kann nur der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. 

Zudem wurden weitere Neuheiten zum Schutz der Versicherten eingeführt:

  • Die Informationen, die der Versicherer dem Kunden vor Vertragsabschluss abgeben muss, wurden ausgeweitet.
  • Ab dem 1. Januar 2022 verfügt der Kunde bei der Vertragsunterzeichnung über ein Widerrufsrecht.

Wir haben die Gelegenheit dieser Gesetzesrevision genutzt, um einige kleinere Veränderungen am Versicherungsschutz und dem Wortlaut bestimmter besonderer Versicherungsbedingungen vorzunehmen. Die neuen Versicherungsbedingungen gelten ab sofort für bestehende Verträge, haben aber keine Änderung des Prämienbetrags zur Folge.

FAQ

Welches sind die wichtigsten Änderungen im neuen VVG per 1. Januar 2022?

Die neue VVG-Version zielt darauf ab, die Entwicklung der neuen Technologien und des E-Commerce besser zu berücksichtigen, indem Alternativen zur Schriftform für den Austausch zwischen Ihnen und Ihrem Versicherer geboten werden.

Zudem sollen Ihre Interessen besser geschützt werden, insbesondere durch:

  • die Einführung eines Rücktrittsrechts, das innerhalb von 14 Tagen nach Unterschrift des Versicherungsantrags geltend gemacht werden kann.
  • ein Kündigungsrecht auf das Ende des dritten Versicherungsjahres.

Welche Verträge sind vom neuen VVG betroffen?

Das neue VVG ist für die Versicherungsverträge anwendbar, die ab 1. Januar 2022 unterzeichnet oder online abgeschlossen werden.

Verträge, die bis zum 31. Dezember 2021 unterzeichnet oder online abgeschlossen werden, unterstehen weiterhin der bisherigen Version des VVG, mit Ausnahme der im nachfolgenden Punkt aufgeführten Bestimmungen.

Welche Bestimmungen des neuen VVG sind für alle Verträge anwendbar?

Drei Bestimmungen des neuen VVG sind standardmässig für alle Verträge anwendbar, auch solche, die vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden.

  • Verringerung der Mindestversicherungsdauer  

Ab dem 1. Januar 2022 beträgt die Mindestversicherungsdauer drei Jahre.  Sie verfügen so über ein Kündigungsrecht auf das Ende des dritten Versicherungsjahres, auch wenn Sie einen Vertrag anfänglich für eine Mindestdauer von fünf oder mehr Jahren abgeschlossen haben. Das Ablaufdatum jedes Versicherungsschutzes, das auf Ihrer Versicherungspolice 2022 aufgeführt ist, wurde folglich angepasst.

Bei Versicherungsdeckungen, die bereits eine Mindestdauer von unter drei Jahren vorsehen, erfolgt keine Änderung.

Bei Lebensversicherungen bleibt die Kündigung ab dem Ende des ersten Versicherungsjahres möglich.

  • Die neuen Kommunikationsformen

Zusätzlich zur Schriftform mit handschriftlicher Unterschrift können Mitteilungen zwischen Ihnen und Ihrem Versicherer ab dem 1. Januar 2022 rechtsgültig per E‑Mail an die verfügbaren E-Mail-Adressen erfolgen oder über unsere digitalen Plattformen GMnet und GMapp.

Damit sie gültig sind, müssen Ihre E-Mail-Anfragen von einer vorgängig durch den Versicherer verifizierten und in Ihren Unterlagen gespeicherten E-Mail-Adresse versandt werden; dies gemäss den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Bei Zweifeln zur Gültigkeit Ihrer E-Mail-Adresse oder Ihrer Identität nimmt die Groupe Mutuel mit Ihnen Kontakt auf, um sicherzustellen, dass es sich beim Absender der Anfrage wirklich um Sie handelt.

Bei Lebensversicherungen der Groupe Mutuel bleibt die Schriftform mit handschriftlicher Unterschrift für bestimmte Mitteilungen nötig, insbesondere bei einer Abtretung oder Verpfändung einer Police. 

  • Verjährungsfrist

Schulden, die sich aus dem Vertrag ergeben, wie dem Versicherer geschuldete Prämien und Franchisen sowie Zahlungen von Leistungen, die Ihnen geschuldet sind, verjähren ab dem 1. Januar 2022 nach fünf, nicht mehr nach zwei Jahren.

Diese Frist ist ebenfalls für Schulden anwendbar, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, sofern diese am 1. Januar 2022 noch nicht verjährt sind.

Erhalte ich durch die VVG-Revision ein ausserordentliches Kündigungsrecht?

Nein, die VVG-Revision eröffnet kein ausserordentliches Kündigungsrecht.

Ich habe vor dem 1. Januar 2022 einen VVG-Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen, aber die in Ihren Versicherungsbedingungen vorgesehene Mindestversicherungsdauer von fünf Jahren noch nicht erreicht. Habe ich das Recht, meinen Vertrag vor Ablauf dieser fünf Jahre zu kündigen?

Ja, die neue Mindestversicherungsdauer von drei Jahren ist für alle Verträge anwendbar, auch für solche, die vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden. Dabei wenden wir auch für Sie die Dauer von drei statt fünf Jahren an und berücksichtigen die bereits verstrichene Versicherungsdauer. 

Auch die Kündigungsfrist wurde auf drei Monate verkürzt statt der sechs Monate, die in den für Ihren Vertrag anwendbaren Versicherungsbedingungen aufgeführt sind.

Ich habe einen Versicherungsantrag für einen VVG-Vertrag unterschrieben, möchte aber davon zurücktreten. Welche Bedingungen muss ich beachten?

Seit dem 1. Januar 2022 verfügen Sie über eine Frist von 14 Tagen, um von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

Diese Frist von 14 Tagen beginnt ab dem Datum der Unterschrift Ihres Versicherungsantrags oder der Bestätigung im Fall eines Online-Vertragsabschlusses. Die Frist gilt als eingehalten, wenn Sie den Widerruf am letzten Tag der Frist dem Versicherer mitteilen oder der Post übergeben.

Auf Policen, die vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden, ist die Möglichkeit erwähnt, deren Inhalt innerhalb von vier Wochen zu korrigieren. Weshalb ist diese Erwähnung auf Ihren neuen Policen 2022 nicht mehr aufgeführt?

Im revidierten VVG wurde Artikel 12 gelöscht, der diese vierwöchige Frist zur Korrektur einer inkorrekten Police vorsieht, ohne welche die Police in Kraft tritt.

Diese Änderung ist Teil der Massnahmen zum Schutz der Interessen der Versicherten und dient nicht dazu, die Korrektur einer inkorrekten Versicherungspolice zu verhindern, falls der Fehler nach den vier Wochen festgestellt wird. Wir prüfen jeden Fall individuell, je nach den Umständen.

Über welche Frist verfüge ich gemäss dem neuen VVG ab 2022, um die Übernahme einer Rechnung bei Ihnen anzufragen?

Ab dem 1. Januar 2022 wird die Frist für die Einforderung einer Leistung von zwei Jahren auf fünf Jahre erhöht.

Ich habe vergessen, bei Ihnen innerhalb der Frist von zwei Jahren eine Rechnung einzureichen. Gibt es die Möglichkeit, dass diese gemäss dem neuen VVG übernommen wird?

Dies hängt davon ab, ob die Verjährungsfrist von zwei Jahren vor oder nach dem Inkrafttreten des neuen VVG eingetreten ist.

Falls die Verjährungsfrist vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist, ist Ihre Rechnung endgültig verjährt und kann nicht mehr eingefordert werden.

Ist die zweijährige Frist beim Inkrafttreten des neuen VVG hingegen noch nicht erreicht, profitieren Sie gemäss revidiertem VVG von einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre.

Meine VVG-Verträge wurden vor dem 1. Januar 2022 unterzeichnet. Werde ich neue Versicherungsbedingungen erhalten?

Nein, da nur Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden, dem neuen VVG unterliegen, bleiben Ihre derzeitigen Versicherungsbedingungen gültig und werden nicht ersetzt.

Wir haben diese für die Versicherten vorteilhafte Revision genutzt, um einige Erweiterungen des Versicherungsschutzes vorzunehmen oder die Versicherungsbedingungen der Produkte zu vereinfachen. Wenn Sie über eines oder mehrere dieser Produkte verfügen, gelten diese Änderungen automatisch für Ihren Vertrag und haben keine Auswirkungen auf Ihre Versicherungsprämien. Sie brauchen also nichts zu unternehmen.

In den über die untenstehenden Links zugänglichen Tabellen sind die vorgenommenen Anpassungen aufgeführt.


Die Versicherungsbedingungen sind über folgende Links zugänglich:

Groupe Mutuel

Rue des Cèdres 5 Case postale, 1919 Martigny    |    +41 0848.803.111