Coronavirus
Unsere Antworten auf die häufigsten Fragen
Die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Coronavirus.
Die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Coronavirus.
Ab dem 1. Januar 2023 werden Coronavirus-Erkennungstests nicht mehr vom Bund übernommen. Die getestete Person muss die Kosten ab dann selbst bezahlen. Medizinisch verordnete Tests werden nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen, sofern der Test zur Bestimmung der weiteren medizinischen Behandlung nötig ist.
Informationen zu den Tests und Untersuchungen finden Sie auf der Website des Bundesamts für Gesundheit (BAG):
Bei Quarantäne ist die Ausgleichskasse zuständig. Dies gemäss den vom Bundesrat getroffenen Massnahmen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Dokument der Informationsstelle AHV/IV.
Aufgrund der allgemeinen Verbreitung des Virus ist es wahrscheinlich nicht mehr möglich, eine exklusive kausale oder überwiegende Verbindung mit der Arbeit herzustellen. Covid-19 wird daher nicht als Berufskrankheit anerkannt. Aufgrund der aussergewöhnlichen Situation akzeptiert die Groupe Mutuel jedoch die Kostenübernahme als «Berufskrankheit» über die obligatorische Unfallversicherung nach UVG für Leistungen betreffend Infektionen mit Covid-19, die überwiegend aufgrund einer Berufstätigkeit in einem Spital oder Labor aufgetreten sind. Jeder Fall wird einzeln von der Groupe Mutuel geprüft.
Die Krankentaggeldversicherung deckt nur Arbeitsunfähigkeiten ab, die sich aus einer körperlichen oder geistigen Gesundheitsschädigung ergeben.
In der UVG-Versicherung unterliegt die Deckung für «Berufskrankheiten» sehr strengen Kriterien. Es muss nachgewiesen werden, dass der Versicherte durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein viermal höheres Risiko hat, verseucht zu werden als die Normalbevölkerung.
Die Tatsache, dass man in einem Hotel, Restaurant, einer Skischule, einem Pflegeheim usw. regelmässig mit Kunden und Arbeitskollegen in Kontakt steht, reicht daher nicht aus, um diese Anforderung zu erfüllen..
Auf den Webseiten des Bundes (Seco, BSV, BAG, arbeit.swiss) erhalten Sie Informationen zu wirtschaftlicher Hilfe und Gesundheitsratschläge. Ihre Ausgleichskasse stellt online verschiedene Mementos bereit. Sehen Sie sich auch die FAQ Ihres Arbeitgeberverbandes an.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Webseiten:
Zusätzliche Informationen des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Allgemeine Informationen.
Ja, bei einer von der Arbeitslosenversicherung bewilligten Arbeitszeitreduktion und ohne Änderung des Arbeitsverhältnisses bleiben Taggeld- und Unfallversicherungen unverändert bestehen.
Wenn Sie als Arbeitgeber Anrecht auf Entschädigung bei einer Senkung der Arbeitszeit oder Wetterereignissen haben, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge gemäss normaler Arbeitsdauer, also 100% des Lohns überweisen. Die Sozialbeiträge werden auf dem vertraglich vorgesehenen Lohn für die normale Arbeitszeit berechnet. Wir sind für Sie da, wenn Sie Ihre Prämien-Akontozahlungen aus anderen Gründen anpassen möchten.
Wir prüfen eine Anpassung Ihres Versicherungsschutzes gerne. Die Anpassung würde am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Bitte teilen Sie uns eine allfällige Adressänderung mit. Wenn möglich, ziehen wir den Austausch per E-Mail vor.
Ihre Kontaktperson hilft Ihnen gern weiter. Grundsätzlich sind ihre Kontaktdaten in der Fusszeile unserer Briefe angegeben. Sie erreichen uns auch per E-Mail an entreprise@groupemutuel.ch. Am besten geben Sie uns jeweils Ihre Partnernummer an.
Die Sachbearbeiter/-innen der Verträge sind wie folgt erreichbar: über ihre direkten Telefonnummern, ihre Geschäfts-E-Mails oder über die allgemeine Telefonnummer 0800 803 777.
Sie können uns Ihre Mutationen (Eintritt, Austritt, Lohn usw.) weiterhin melden. Bitte übermitteln Sie uns Ihre Dateien im PDF-Format per E-Mail statt via Postversand. Dadurch wird die Antwortzeit verkürzt.
Zudem haben Sie die Möglichkeit, uns die Mutationen über das Extranet xNet BVG der Groupe Mutuel Vorsorge-GMP zu melden. Unternehmen, die diesen Service noch nicht nutzen, können sich an die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter ihres Vertrags wenden.
Alle fälligen Leistungen sind den Begünstigten pünktlich ausgezahlt.
Entsprechend unserem Vorsorgereglement sind die Beiträge bei Fälligkeitsdatum geschuldet. Die Groupe Mutuel Vorsorge-GMP ist sich jedoch bewusst, dass die Unternehmen möglicherweise mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben. Unsere Sachbearbeiter/-innen sind für Sie da. Sie helfen Ihnen, eine geeignete Lösung zu finden, um Ihre Situation bestmöglich und entsprechend Ihrer finanziellen Verfügbarkeit zu erleichtern.
Die Groupe Mutuel Vorsorge-GMP macht keine Unterscheidung zwischen so genannten normalen Krankheiten und Krankheiten, die auf Epidemien oder Pandemien zurückzuführen sind. Daher gelten für Krankheiten, die auf den Coronavirus zurückzuführen sind, die gleichen Bedingungen wie für andere Krankheiten. Unser Vorsorgereglement sieht im Pandemiefall keine besonderen Deckungseinschränkungen vor.
Bei Kurzarbeit gibt es für die betroffenen Parteien (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Pensionskasse) keine Änderung bezüglich der beruflichen Vorsorge. Der im Rahmen der beruflichen Vorsorge deklarierte und versicherte Lohn sowie die Höhe der fälligen Beiträge bleiben unverändert.
Teilen