Berufliche Vorsorge (BVG)
Unsere Antworten auf die häufigsten Fragen zur beruflichen Vorsorge (BVG).
Unsere Antworten auf die häufigsten Fragen zur beruflichen Vorsorge (BVG).
Es sind alle Personen obligatorisch nach BVG versichert, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn erhalten, der über dem Grenzbetrag liegt. Die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Die Altersvorsorge beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. Die anwendbaren Grenzbeträge für die minimalen Deckungen nach BVG finden Sie im «Schlüsselkennzahlen Vorsorge».
Ihr Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der Beiträge bezahlen. Grundsätzlich bezahlen Sie 50% der Prämie und Ihr Arbeitgeber übernimmt die restlichen 50%.
Eine Erhöhung/Senkung Ihres Lohns während des Jahres wirkt sich unmittelbar auf die Beiträge aus bzw. rückwirkend, wenn die Änderung erst nachträglich gemeldet wird. Eine Erhöhung/Senkung der Beiträge per 1. Januar kann auch dann eintreten, wenn sich Ihr Lohn nicht geändert hat.
Diese Änderung kann folgende Gründe haben:
Dann sind Sie wahrscheinlich jünger als 25 Jahre. Bisher waren Sie nur gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Ihre Beiträge für die Altersvorsorge müssen Sie ab dem 1. Januar nach Ihrem 24. Geburtstag bezahlen.
Wenn Sie nicht wissen, wo sich Ihre BVG-Guthaben befinden, kontaktieren Sie bitte die Zentralstelle 2. Säule, die Ihnen Informationen zu vergessenen Guthaben geben kann. Es kann auch sein, dass Sie beim Austritt aus Ihrer vorherigen Pensionskasse ein Formular für den Übertrag Ihrer Freizügigkeitsleistung erhalten, dieses aber nicht ausgefüllt haben. Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Austrittsdatum wird Ihr Guthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich überwiesen. Dort werden die Guthaben von Personen verwaltet, die dazu keine Angaben gemacht haben.
Gemäss Bundesgesetz über die Freizügigkeit muss der Gesamtbetrag Ihrer Austrittsleistung an Ihre neue Pensionskasse überwiesen werden. Damit wir den Übertrag Ihres Guthabens vornehmen können, müssen Sie uns mit dem Formular Freizügigkeitsleistung die vollständigen Angaben Ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung mitteilen.
Danach müssen Sie der Vorsorgeeinrichtung Ihres ehemaligen Arbeitgebers (oder der Freizügigkeitseinrichtung) die Angaben für den Übertrag schicken, die Sie von uns erhalten. Mit dem Eingang der Freizügigkeitsleistung wird diese Ihrem Vorsorgekonto gutgeschrieben und Sie erhalten einen neuen Vorsorgeausweis.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
Die versicherte Person kann die Barauszahlung ihres Guthabens der 2. Säule verlangen, wenn sie nachweist, dass sie die Schweiz definitiv verlässt, um sich im Ausland niederzulassen. Die Bedingungen variieren je nach Bestimmungsland.
Beim definitiven Wegzug ins Ausland müssen Sie der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung gemäss Bundesgesetz (Artikel 5a FZG) folgende Dokumente zuschicken:
Sowie je nach Zivilstand die folgenden Dokumente:
Die Austrittsleistung einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung kann nicht direkt an ein ausländisches Vorsorgesystem übertragen werden (mit Ausnahme von Liechtenstein).
Die Versicherten können die Auszahlung ihrer Austrittsleistung verlangen, wenn sie sich selbstständig machen und somit nicht mehr obligatorisch nach BVG versichert sind (Artikel 5b FZG).
Sie müssen hierzu:
- der Vorsorgeeinrichtung Belege über die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zustellen (Miete von Räumlichkeiten, Materialeinkauf, AHV-Bestätigung, Eintrag im Handelsregister etc.)
- den Antrag im ersten Jahr der selbstständigen Haupttätigkeit stellen
Je nach Zivilstand müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
Die Barauszahlung unterliegt zum Zeitpunkt der Entrichtung der einmaligen und gesonderten Besteuerung von Kapitalleistungen. Wenn Sie im Ausland wohnen, müssen wir die Quellensteuer zurückbehalten. Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Ihrem Wohnsitzstaat besteht, können Sie die Rückerstattung verlangen.
Sie müssen der Einrichtung das Datum der Heirat (Ziviltrauung) oder der Scheidung (Datum des Inkrafttretens) und Ihre allfällige Namensänderung mitteilen, damit Ihre persönlichen Angaben aktualisiert werden können.
Bei einer Scheidung wird das BVG-Guthaben, das die Eheleute während der Ehe angespart haben, geteilt. Die vor der Ehe angesparten Guthaben werden nicht geteilt. Nach der Gesetzesrevision betreffend Teilung der beruflichen Vorsorge (Inkrafttreten am 1. Januar 2017) wird eine Teilung dann vorgenommen, wenn ein Ehepartner eine Invaliden- oder Altersrente der 2. Säule erhält. Bezüglich Ihres BVG-Guthabens muss die Vorsorgeeinrichtung berechnen, welche Freizügigkeitsleistung während Ihrer Ehe angespart wurde. Dazu benötigen wir das Heiratsdatum (Ziviltrauung) und das Datum, an dem die Scheidung vor Gericht beantragt wurde.
Unverheiratete Versicherte haben die Möglichkeit, ihre ebenfalls unverheirateten Partner zu begünstigen, damit diese im Todesfall die gleichen Hinterlassenenleistungen erhalten wie Ehepartner.
Dies ist unter folgenden Bedingungen möglich:
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