Berufliche Vorsorge (BVG)

Unsere Antworten auf die häufigsten Fragen zur beruflichen Vorsorge (BVG).

Berufliche Vorsorge (BVG)

Es sind alle Personen obligatorisch nach BVG versichert, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn erhalten, der über dem Grenzbetrag liegt. Die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Die Altersvorsorge beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. Die anwendbaren Grenzbeträge für die minimalen Deckungen nach BVG finden Sie im «Schlüsselkennzahlen Vorsorge».

Ihr Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der Beiträge bezahlen. Grundsätzlich bezahlen Sie 50% der Prämie und Ihr Arbeitgeber übernimmt die restlichen 50%.

Eine Erhöhung/Senkung Ihres Lohns während des Jahres wirkt sich unmittelbar auf die Beiträge aus bzw. rückwirkend, wenn die Änderung erst nachträglich gemeldet wird. Eine Erhöhung/Senkung der Beiträge per 1. Januar kann auch dann eintreten, wenn sich Ihr Lohn nicht geändert hat. 

Diese Änderung kann folgende Gründe haben:

  • Der Zinssatz auf dem Sparguthaben hat am 1. Januar aufgrund Ihrer Altersklasse geändert.
  • Es gab eine Anpassung am Vorsorgeplan, der zwischen der Vorsorgestiftung und Ihrem Arbeitgeber besteht.
  • Die Vorsorgestiftung hat die Tarifpolitik bezüglich der Risiken Invalidität und Tod angepasst.

Dann sind Sie wahrscheinlich jünger als 25 Jahre. Bisher waren Sie nur gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Ihre Beiträge für die Altersvorsorge müssen Sie ab dem 1. Januar nach Ihrem 24. Geburtstag bezahlen.

Wenn Sie nicht wissen, wo sich Ihre BVG-Guthaben befinden, kontaktieren Sie bitte die Zentralstelle 2. Säule, die Ihnen Informationen zu vergessenen Guthaben geben kann. Es kann auch sein, dass Sie beim Austritt aus Ihrer vorherigen Pensionskasse ein Formular für den Übertrag Ihrer Freizügigkeitsleistung erhalten, dieses aber nicht ausgefüllt haben. Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Austrittsdatum wird Ihr Guthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich überwiesen. Dort werden die Guthaben von Personen verwaltet, die dazu keine Angaben gemacht haben. 

Gemäss Bundesgesetz über die Freizügigkeit muss der Gesamtbetrag Ihrer Austrittsleistung an Ihre neue Pensionskasse überwiesen werden. Damit wir den Übertrag Ihres Guthabens vornehmen können, müssen Sie uns mit dem Formular Freizügigkeitsleistung die vollständigen Angaben Ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung mitteilen.

Danach müssen Sie der Vorsorgeeinrichtung Ihres ehemaligen Arbeitgebers (oder der Freizügigkeitseinrichtung) die Angaben für den Übertrag schicken, die Sie von uns erhalten. Mit dem Eingang der Freizügigkeitsleistung wird diese Ihrem Vorsorgekonto gutgeschrieben und Sie erhalten einen neuen Vorsorgeausweis.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Wenn Sie das Rentenalter noch nicht erreicht haben, das heisst 58 Jahre oder jünger sind, kann Ihnen die Vorsorgeleistung nur zu Vorsorgezwecken ausgezahlt werden. Sie müssen Ihre Austrittsleistung daher auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice überweisen. Wenn Sie nach dem Austritt aus dem Unternehmen arbeitslos sind und Geld von der Arbeitslosenkasse erhalten, werden Sie während dieser Zeit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert. Die Versicherung deckt jedoch nur die Risiken Invalidität und Tod, aber keine Altersvorsorge. Sie müssen daher ein Freizügigkeitskonto eröffnen. Damit wir Ihr Guthaben übertragen können, müssen Sie uns mit dem Formular Freizügigkeitsleistung die vollständigen Angaben Ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung mitteilen. Mehr Informationen zur beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen finden Sie unter www.treffpunkt-arbeit.ch.
  • Wenn Sie beim Austritt aus der Pensionskasse 58 Jahre oder älter und als arbeitslos gemeldet sind, muss die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Wenn Sie nicht als arbeitslos gemeldet sind, haben Sie Anrecht auf eine Altersleistung. Damit wir Ihr Guthaben übertragen können, müssen Sie uns mit dem Formular Freizügigkeitsleistung die vollständigen Angaben Ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung mitteilen. Im Fall einer frühzeitigen Pensionierung bitten wir Sie, uns zu kontaktieren, damit wir Ihnen die nötigen Dokumente zustellen können.

Die versicherte Person kann die Barauszahlung ihres Guthabens der 2. Säule verlangen, wenn sie nachweist, dass sie die Schweiz definitiv verlässt, um sich im Ausland niederzulassen. Die Bedingungen variieren je nach Bestimmungsland.

  • Wenn der Versicherte die Schweiz verlässt und sich in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA niederlässt, in dem die Bürger verpflichtet sind, sich gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität zu versichern, kann das BVG-Guthaben nicht in bar bezogen werden. Die Barauszahlung des überobligatorischen Teils ist jedoch möglich.
  • Wenn der Versicherte die Schweiz verlässt und sich in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA niederlässt, in dem die Bürger nicht verpflichtet sind, sich gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität zu versichern, kann die gesamte Austrittsleistung in bar bezogen werden. In diesem Fall benötigen wir eine Bestätigung, die Sie beim Sicherheitsfonds BVG anfordern können (www.sfbvg.ch).
    Sicherheitsfonds BVG
    Postfach 1023
    3000 Bern 14
  • Wenn der Versicherte die Schweiz verlässt und sich in einem Nicht-Mitgliedstaat der EU/EFTA niederlässt, ist die Barauszahlung der gesamten Austrittsleistung möglich.

Beim definitiven Wegzug ins Ausland müssen Sie der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung gemäss Bundesgesetz (Artikel 5a FZG) folgende Dokumente zuschicken:

  • Formular Freizügigkeitsleistung, unabhängig von Ihrem Status
  • Wohnsitzbestätigung des neuen Wohnortes
  • Grenzgänger: Bestätigung für die Aufhebung der Grenzgänger-Bewilligung
  • Ausländische Staatsangehörige: Bestätigung für die Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung
  • Schweizer Staatsangehörige: Bestätigung der Einwohnerkontrolle

Sowie je nach Zivilstand die folgenden Dokumente:

  • Ledige: aktueller Zivilstandsnachweis
  • Geschiedene: aktueller Zivilstandsnachweis und eine Kopie des Scheidungsurteils
  • Verheiratete: beglaubigte Unterschrift des Ehepartners (Gemeinde, Notar, Schalter der Groupe Mutuel)

Die Austrittsleistung einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung kann nicht direkt an ein ausländisches Vorsorgesystem übertragen werden (mit Ausnahme von Liechtenstein).

Die Versicherten können die Auszahlung ihrer Austrittsleistung verlangen, wenn sie sich selbstständig machen und somit nicht mehr obligatorisch nach BVG versichert sind (Artikel 5b FZG).

Sie müssen hierzu:
- der Vorsorgeeinrichtung Belege über die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zustellen (Miete von Räumlichkeiten, Materialeinkauf, AHV-Bestätigung, Eintrag im Handelsregister etc.)
- den Antrag im ersten Jahr der selbstständigen Haupttätigkeit stellen

Je nach Zivilstand müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

  • Ledige: aktueller Zivilstandsnachweis
  • Geschiedene: aktueller Zivilstandsnachweis und Kopie des Scheidungsurteils
  • Verheiratete: beglaubigte Unterschrift des Ehepartners (Gemeinde, Notar, Schalter der Groupe Mutuel)

Die Barauszahlung unterliegt zum Zeitpunkt der Entrichtung der einmaligen und gesonderten Besteuerung von Kapitalleistungen. Wenn Sie im Ausland wohnen, müssen wir die Quellensteuer zurückbehalten. Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Ihrem Wohnsitzstaat besteht, können Sie die Rückerstattung verlangen.

Sie müssen der Einrichtung das Datum der Heirat (Ziviltrauung) oder der Scheidung (Datum des Inkrafttretens) und Ihre allfällige Namensänderung mitteilen, damit Ihre persönlichen Angaben aktualisiert werden können.

Bei einer Scheidung wird das BVG-Guthaben, das die Eheleute während der Ehe angespart haben, geteilt. Die vor der Ehe angesparten Guthaben werden nicht geteilt. Nach der Gesetzesrevision betreffend Teilung der beruflichen Vorsorge (Inkrafttreten am 1. Januar 2017) wird eine Teilung dann vorgenommen, wenn ein Ehepartner eine Invaliden- oder Altersrente der 2. Säule erhält. Bezüglich Ihres BVG-Guthabens muss die Vorsorgeeinrichtung berechnen, welche Freizügigkeitsleistung während Ihrer Ehe angespart wurde. Dazu benötigen wir das Heiratsdatum (Ziviltrauung) und das Datum, an dem die Scheidung vor Gericht beantragt wurde.

Unverheiratete Versicherte haben die Möglichkeit, ihre ebenfalls unverheirateten Partner zu begünstigen, damit diese im Todesfall die gleichen Hinterlassenenleistungen erhalten wie Ehepartner.

Dies ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Die beiden Partner lebten in den fünf Jahren unmittelbar vor dem Tod des Versicherten ohne Unterbruch in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder lebten im gleichen Haushalt und haben mindestens ein gemeinsames Kind.
  • Die Partner sind weder verheiratet noch miteinander verwandt (im Sinn von Artikel 95 des Zivilgesetzbuches).
  • Die Partner sind nicht eingetragen im Sinn des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft.
  • Der hinterlassene Partner bezieht keine Ehegatten- oder Partnerrente aus einer vorherigen Ehe oder Partnerschaft.
  • Das vollständig ausgefüllte Formular Erklärung Partnerrente wurde bei der Vorsorgeeinrichtung eingereicht, als der Partner noch lebte.
Groupe Mutuel

Rue des Cèdres 5 Case postale, 1919 Martigny    |    +41 0848.803.111