Spitalaufenthalt
Unsere Antworten auf die häufigsten Fragen
Hier finden unsere Antworten auf die Fragen, die unsere Versicherten uns am häufigsten stellen.
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Wenn Sie nur über die Grundversicherung verfügen, können Sie sich in der allgemeinen Abteilung jeder Klinik behandeln lassen, die auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons aufgeführt ist (Art. 41 Abs. 1bis KVG). Für eine Behandlung in der privaten oder halbprivaten Abteilung benötigen Sie eine Zusatzversicherung.
Es werden Ihnen die Kosten für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung vergütet, dies bis zum anwendbaren Tarif für diese Behandlung in einer Spitaleinrichtung auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons (Art. 41 Abs. 1bis KVG). Es werden keine zusätzlichen Kosten auf Sie zukommen, wenn der Spitalaufenthalt ein Notfall ist, oder medizinisch indiziert (die Leistungen können nicht im Wohnkanton durchgeführt werden). Hingegen, wenn Sie sich ausserhalb Ihres Wohnkantons aus persönlichen Gründen behandeln lassen wollen, geht die Differenz zwischen dem Referenztarif Ihres Wohnkantons und dem des behandelnden Spitals zu Ihren Lasten, oder zulasten einer möglichen Zusatzversicherung.
Das medizinische Interesse ist überwiegend und wir schlagen Ihnen vor, dass Sie mit Ihrem Arzt über die Wahl der medizinischen Einrichtung sprechen. Sie können uns telefonisch unter folgender Nummer kontaktieren, um zu erfahren, ob die Einrichtung über einen Vertrag verfügt: 058 758 44 44. Die Groupe Mutuel verfügt mit dem Grossteil der Spitäler und Kliniken im Kanton Luzern und der ganzen Schweiz über Verträge.
Nein, diese Situation sollte keine Auswirkungen auf unsere gewöhnlichen Rückerstattungsfristen haben. Wir tun alles dafür, um die Rückerstattung so schnell wie möglich vorzunehmen. Bei grösseren Verspätungen würden wir Sie informieren.
Ja, die Spitaleinrichtung darf von Ihnen eine Depotzahlung verlangen.
Das Depot geht zulasten des Versicherten. Die Groupe Mutuel stellt eine Bestätigung der Kostenübernahme zuhanden der Einrichtung aus. Dadurch kann im Grossteil der Fälle vermieden werden, dass eine Depotzahlung durch den Versicherten geleistet werden muss.
Nein, die Kündigung ist unter den Bedingungen Ihres aktuell gültigen Versicherungsvertrags möglich. Die Entwicklung der Einrichtungen mit Vertrag gibt dem Versicherten kein Recht, den Vertrag der Spitalzusatzversicherung ausserhalb der Vertragsbedingungen zu kündigen.
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