Verbindliche Steuerung der Gesundheitskosten

21. Dezember 2018 | Kommentar(e) |

Miriam Gurtner

Die Gesundheitskosten in der Schweiz sind hoch und wachsen rascher als in den meisten anderen Ländern. Das ist mittlerweile bekannt. Doch wie kann dieses Problem auf politischer Ebene angegangen werden? Das Eidgenössische Departement des Inneren hatte 2016 eine Expertengruppe eingesetzt, die Lösungen für das scheinbar unaufhaltsame Kostenwachstum in der obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung (OKP) finden sollte. Die Expertengruppe hat einen Katalog mit 38 Massnahmen ausgearbeitet. Daraus abgeleitet hat der Bundesrat im September 2018 ein erstes Massnahmenpaket zur Kostendämpfung in die Vernehmlassung geschickt. Darin ist vorgesehen, dass die Tarifpartner Kostensteuerungsmechanismen vereinbaren müssen. Doch was bedeutet das? 

Verbindliche Kostensteuerung

Mechanismen zur Steuerung der Gesundheitskosten existieren bereits in anderen Ländern. Hierbei wird den Leistungserbringern (Ärzten, Spitäler etc.) eine Obergrenze für die jährlich abgerechnete Menge an OKP-Leistungen gesetzt. Ähnlich wie bei einem Kostenvoranschlag wird hier im Voraus die Leistungsmenge vereinbart, die zur Versorgung der Bevölkerung voraussichtlich benötigt wird. Wenn diese Obergrenze unbegründet überschritten wird, folgen Sanktionen, etwa in Form von Tarifsenkungen. Doch warum braucht es überhaupt eine Kostensteuerung in der OKP?

Können die Gesundheitskosten heute wirklich ungebremst wachsen?

  • Im Prinzip ja, … Die Gesundheitskosten sind das Produkt von Menge mal Preis. Der Anstieg der Gesundheitskosten war in den vergangenen Jahren insgesamt eher einer Mengenentwicklung zuzuschreiben als steigenden Preisen. Für die Menge an Leistungen, welche im Rahmen der OKP erbracht und abgerechnet werden dürfen, ist heute keine verbindliche Obergrenze festgelegt. Damit können die OKP-Kosten im Prinzip unbegrenzt weiter wachsen.
  • …aber: Der Leistungserbringer muss sich gemäss Gesetz in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Das vergleichsweise hohe Niveau der Gesundheitskosten, ihr stetiges Wachstum und die Forschungsergebnisse zum Thema Über- und Fehlversorgung in der Schweiz lassen jedoch vermuten, dass diese Kriterien nicht immer eingehalten werden. Das heisst, es werden teilweise trotzdem medizinisch unnötige Leistungen erbracht.

Die Lösung: Mehr ist nicht gleich besser. Qualität vor Quantität. Um dies zu erreichen, muss es für die Leistungserbringer unter anderem auch finanziell uninteressant sein, mehr Leistungen als medizinisch notwendig zu erbringen. Und genau hierfür braucht es die verbindliche Kostensteuerung.

Was wird konkret vorgeschlagen?

Der Bundesrat schlägt vor, dass die Leistungserbringer und Versicherer Massnahmen zur Steuerung der Kosten in gesamtschweizerisch geltenden Verträgen vorsehen. Der Bundesrat muss diese Verträge genehmigen. Falls sich die Leistungserbringer und Versicherer nicht einig werden, legt der Bundesrat die Massnahmen fest.

Die Verträge beinhalten unter anderem die Beobachtung der Entwicklung von verrechneten Kosten und Positionen. Auch werden Regeln zur Korrektur festgelegt, wenn ungerechtfertigte Erhöhungen gegenüber dem Vorjahr auftreten sollten.

Da die Gesundheitskosten zu grossen Teilen auf steigende Mengen von Leistungen zurückzuführen sind, macht es Sinn, wenn die Tarifpartner bei ihren Verhandlungen die Preise an die Mengenentwicklung koppeln und entsprechende Massnahmen in ihre Verträge einbauen. Im Gegensatz zu einem staatlich verordneten Globalbudget bietet diese Massnahme den Tarifpartnern die Möglichkeit, die Kostenentwicklung selber anzugehen.

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Leiterin Public Affairs, Generalsekretariat

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